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Zitierfest

MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 6 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide – Betreten und Mitführen von Hunden

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

(1) Das Schutzgebiet kann im Rahmen des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts von jedermann zum Zwecke einer naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten werden, soweit sich nicht aus § 5 und § 6 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Bei der Ausübung des Betretungsrechts ist Rücksicht zu nehmen auf Natur und Landschaft, auf andere Erholungssuchende sowie auf die Belange des Eigentümers und der Nutzungsberechtigten. Besondere Rücksicht ist während der Beweidungszeit auf die Weidetiere zu nehmen.

(2) Es gelten folgende Regelungen des Betretens und Mitführens von Hunden:

  • a) Schutzzone (rote Zone in der Karte M 1 : 5.000)

Es ist ganzjährig verboten,

  • - die Schutzzone außerhalb der in der Schutzgebietskarte M 1 : 5.000 ausgewiesenen Wege zu

betreten,

  • - Hunde frei oder an langer Leine (mehr als 2 m Länge) laufen zu lassen;

zulässig ist das Mitführen von Hunden an kurzer Leine auf den ausgewiesenen Wegen.

  • b) Zone für das Heideerleben (orange Zone in der Karte M 1 : 5.000)

In der Zeit vom 1. März bis 31. Juli ist es verboten,

  • - die Zone für das Heideerleben (orange Zone) außerhalb der in der Schutzgebietskarte M

1 : 5.000 ausgewiesenen Wege zu betreten,

  • - in dieser Zone Hunde frei oder an langer Leine (mehr als 2 m Länge) laufen zu lassen;

zulässig ist das Mitführen von Hunden an kurzer Leine auf den ausgewiesenen Wegen.

In der Zeit vom 1. August bis zum letzten Tag des Februars ist es verboten,

  • - in dieser Zone Hunde außerhalb der in der Schutzgebietskarte M 1 : 5.000 ausgewiesenen Wege mitzuführen,
  • - in dieser Zone Hunde auf den ausgewiesenen Wegen frei oder an langer Leine (mehr als 2 m Länge) laufen zu lassen; zulässig ist das Mitführen von Hunden an kurzer Leine auf den ausgewiesenen Wegen; ein Mitführen ohne Leine auf dem Weg ist zulässig, wenn der Hund im Einwirkungsbereich des Hundeführers gesichert verbleibt und die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
  • c) Umweltbildungszone (blaue Zone in der Karte M 1 : 5.000)

Es ist ganzjährig verboten,

  • - in dieser Zone Hunde außerhalb der in der Schutzgebietskarte M : 5.000 ausgewiesenen Wege mitzuführen,
  • - in dieser Zone Hunde frei oder an langer Leine (mehr als 2 m Länge) laufen zu lassen; zulässig ist das Mitführen von Hunden an kurzer Leine auf den ausgewiesenen Wegen.
  • d) Zone für das freie Betreten (grüne Zone in der Karte M 1: 5.000)

Es ist ganzjährig verboten, Hunde frei oder an langer Leine (mehr als 2 m Länge) laufen zu lassen; dies gilt nicht wenn der Hund im Einwirkungsbereich des Hundeführers gesichert verbleibt und die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

Im gesamten Schutzgebiet gilt außerdem ganzjährig, dass Hunde einen Abstand von mindestens 50 m zu Weidetieren einhalten müssen.

Ausgebildete Assistenzhunde (z. B. Blindenhunde, Diabetikerhunde) im Einsatz sind von den Einschränkungen nach Satz 1 und 2 ausgenommen, die Regelungen des Betretens für die Person, die vom Assistenzhund begleitet wird, bleiben unberührt.

(3) Unter folgenden Voraussetzungen darf ein Hund in der Zone für das freie Betreten (grüne Zone in der Karte M 1 :5.000) ganzjährig und in der Zone für das Heideerleben (orange Zone in der Karte M 1 :5.000) auf den ausgewiesenen Wegen in der Zeit vom 1. August bis zum letzten Tag des Februars ohne Leine mitgeführt werden:

  • - Die Person, die den Hund mitführt, oder eine andere im Haushalt lebende Person hat mit dem Hund erfolgreich an einem Kurs teilgenommen, der Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in Bezug auf das sichere Führen des Hundes in der Öffentlichkeit und in der freien Natur vermittelt und eine theoretische und praktische Prüfung umfasst (Hundeführerschein).
  • - Die Person, die den Hund mitführt, und der Hund sind in einer Liste eingetragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde (Landeshauptstadt München oder Landratsamt München) geführt wird.
  • - Der Hund trägt ein von der unteren Naturschutzbehörde bei der Eintragung ausgegebenes Erkennungszeichen.

(4) Die Freistellung von der Leinenpflicht nach Abs. 3 gilt nicht

  • - für Kampfhunde; Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist; Hunde, für die nach der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-1) in der jeweils gültigen Fassung die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, gelten als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung,
  • - wenn gegenüber dem Halter des Hundes oder der Person, die den Hund mitführt, sicherheitsrechtliche Anordnungen in Bezug auf das Halten oder Mitführen von Hunden bestehen oder
  • - wenn die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall wegen schwerwiegender oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung eine naturschutzrechtliche Anordnung in Bezug auf das Mitführen von Hunden erlassen hat;

In diesen Fällen ist der Hund im gesamten Schutzgebiet ganzjährig an der kurzen Leine zu führen.

(5) Für die Eintragung in die Liste nach Abs. 3 2. Spiegelstrich sind folgende Angaben und Nachweise vorzulegen:

  • - Angabe von Name und Wohnsitz der Person, die die Prüfung abgelegt hat, sowie der weiteren im Haushalt lebenden Personen, die den Hund im Schutzgebiet mitführen,
  • - Angaben zu dem Hund, mit dem die praktische Prüfung abgelegt wurde,
  • - Nachweis über das Bestehen der Prüfung,
  • - Nachweis, dass der Kurs die Anforderungen nach Abs. 3 1. Spiegelstrich erfüllt; sofern der Kurs von einer Behörde oder Kommune als Sachkundennachweis anerkannt ist, erfüllt er in der Regel die Voraussetzungen,
  • - Erklärung, dass keine Ausschlussgründe nach Abs. 4 vorliegen,

Wenn die Voraussetzungen für die Freistellung nach Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 nicht oder nicht mehr vorliegen, wird die Eintragung in der Liste gelöscht und das Erkennungszeichen ist der unteren Naturschutzbehörde zurück zu geben.

(6) Soweit im Hinblick auf die Kampfmittelbelastung in einer Verordnung zur Regelung des Betretens oder durch Anordnung der zuständigen Behörden weitergehende Beschränkungen des Betretungsrechts festgesetzt sind, haben diese Vorrang.

(7) Die Beschränkungen des Abs. 2 gelten nicht für den Grundeigentümer und von ihm beauftragte Personen.

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