Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Deshalb ist es insbesondere verboten, im Schutzgebiet
- 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,
- 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen, zu graben oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
- 4. Loipen anzulegen,
- 5. Leitungen zu errichten, zu verlegen oder bestehende zu verändern,
- 6. oberirdisch oder unterirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen, die Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Wasserhaushalt, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
- 7. Erstaufforstungen oder Gehölzpflanzungen auf bisher gehölzfreien Standorten vorzunehmen,
- 8. Wildäcker anzulegen oder Wildfütterungen und sonstige jagdliche Einrichtungen ohne vorherige Zustimmung durch die jeweils zuständige untere Naturschutzbehörde zu errichten,
- 9. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische (einschließlich Düngung) oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen; zu einer nachteiligen Veränderung zählt auch das Belassen von Hundekot im Schutzgebiet durch diejenige Person, die den Hund mit sich führt,
- 10. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
- 11. Pflanzen oder deren Bestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
- 12. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Tiere zu stören, fortzunehmen oder zu beschädigen,
- 13. Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten zu stören,
- 14. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu besteigen,
- 15. mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen,
- 16. mit sonstigen Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu fahren; hierzu gehören auch Fahrräder, Gespanne und Hundeschlitten; zulässig ist
(a) die Benutzung von Krankenfahrstühlen auf hierfür geeigneten Wegen,
(b) das Fahrradfahren auf hierfür geeigneten oder öffentlich gewidmeten Wegen,
soweit das Betreten der Wege nach § 6 zulässig ist.
- 17. zu reiten,
- 18. mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder das Schutzgebiet in einer Höhe von weniger als 600 m zu überfliegen; zu den Luftfahrzeugen gehören auch Flugmodelle, Luftsportgeräte und sonstige Fluggeräte wie Drohnen; zulässig ist Drachen steigen zu lassen, soweit das Betreten nach § 6 zulässig ist,
- 19. zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen abzustellen,
- 20. Sachen im Gelände zu lagern oder abzulagern,
- 21. Feuer zu machen, zu betreiben oder zu grillen; hierzu zählt auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern,
- 22. Sportveranstaltungen durchzuführen,
- 23. zu lärmen oder mit Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten Lärm zu verursachen,
- 24. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
- 25. eine andere als die in § 7 dieser Verordnung genannte wirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung auszuüben.