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MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Südliche Fröttmaninger Heide“ in der Landeshauptstadt München und im Landkreis München

§ 4 MucNSGVOSuedlicheFroettmaningerHeide – Zonierung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.12.2020.

(1) Um die langfristige Erhaltung und Entwicklung des ökologisch hochwertigen Gebiets sowie die Umsetzung der Erhaltungsziele gemäß § 3 Abs. 3 zu gewährleisten und zugleich ein Erleben der Heide und eine naturverträgliche Erholung jetzt und in Zukunft sowie eine erfolgreiche Arbeit des Umweltbildungszentrums zu ermöglichen, werden folgende Zonen festgelegt:

  • a) Schutzzone (rote Zone in der Karte M 1: 5.000)

In dieser Zone haben Belange des Naturschutzes Vorrang; sie dient insbesondere der Entwicklung und Optimierung von Lebensräumen und Habitaten von Arten.

  • b) Zone für das Heideerleben (orange Zone in der Karte M 1 : 5.000)

In dieser Zone sind Belange des Naturschutzes besonders zu berücksichtigen; naturschonende Formen der Erholung sind möglich, soweit die Belange des Naturschutzes, insbesondere der Schutz von bodenbrütenden Vogelarten und Amphibien, und die Gewährleistung der für die Erhaltung der Qualität erforderlichen Pflege, insbesondere durch extensive Beweidung, hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

  • c) Umweltbildungszone (blaue Zone in der Karte M 1 : 5.000)

In dieser Zone sind neben den Belangen des Naturschutzes, insbesondere dem Schutz und langfristigen Erhalt der vorhandenen Amphibienlebensräume, die Belange der Umweltbildung besonders zu berücksichtigen; naturschonende Formen der Erholung sind möglich, soweit die genannten Belange nicht beeinträchtigt werden.

  • d) Zone für das freie Betreten (grüne Zone in der Karte M 1 : 5.000)

In dieser Zone sind naturschonende Formen der Erholung unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes ganzjährig möglich.

(2) Die Grenzen der Zonen und die ausgewiesenen Wege in diesen Zonen ergeben sich aus der Schutzgebietskarte M 1 : 5.000. Soweit die Grenzziehung im Bereich des Modellflugplatzes dem Vereinsgelände (gestrichelte Linie) und der Flugzone (durchgezogene Linie) folgt, gilt jeweils die Innenkante dieser Linien. Soweit die Grenzziehung entlang eines Weges erfolgt, gilt für die Zuordnung dieses Wegeabschnittes Folgendes:

  • - Wege, die die Grenze einer grünen Zone bilden, werden der grünen Zone zugeordnet,
  • - Wege, die die Grenze zwischen einer orangen Zone und einer roten oder blauen Zone bilden, werden der orangen Zone zugeordnet,
  • - Wege, die die Grenze zwischen der blauen und der roten Zone bilden, werden der blauen Zone zugeordnet.

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