(1) Zweck der Festlegung des Naturschutzgebietes „Südliche Fröttmaninger Heide“ ist es,
- 1. die landesweit bedeutsamen Magerrasen der Fröttmaninger Heide als großräumiges Relikt der Heideflächen des Münchener Nordens sowie die Übergangszonen zwischen dem offenen Magerrasen und den Waldflächen zu erhalten und entsprechend zu bewirtschaften,
- 2. die landesweit bedeutsamen Lebensgemeinschaften der Grasheiden, lichten Kiefernwälder, aquatischen und terrestrischen Pionierlebensräume, Wärme liebenden Waldsäume und Waldlichtungen mit ihren typischen, seltenen und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten in ihrem Lebensraum zu erhalten, zu fördern, zu vernetzen und entsprechend zu bewirtschaften,
- 3. in Waldteilen ihrem Standort und ihrem historisch gewachsenen Charakter entsprechend, lichte Waldstrukturen und den Aufbau eines Totholz- und Altbaumbestands zu fördern sowie auf geeigneten Standorten magerrasenartige Bestände, Wärme liebende Saumgesellschaften und lichte Wald-/Offenlandstrukturen (Ökotone) zu erhalten und zu fördern,
- 4. die durch die Standortfaktoren, die Tier- und Pflanzenwelt und die Nutzungsgeschichte bestimmte natürliche Eigenart des Gebiets zu bewahren bzw. durch Pflege und Nutzung wiederherzustellen,
- 5. das charakteristische, offene Landschaftsbild der Fröttmaninger Heide mit ihren Lebensgemeinschaften zu sichern,
- 6. die Erholung und Nutzung im Schutzgebiet zur Vermeidung von Schäden im Beziehungsgefüge der Lebensgemeinschaften, insbesondere durch Veränderungen im Nährstoffhaushalt und in der Nutzungsintensität, zu ordnen.
(2) Schutzzweck für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Heideflächen und Lohwälder nördlich von München“, soweit es Bestandteil des Naturschutzgebietes ist, ist außerdem die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und Arten, für die das Gebiet nach der Bayerischen Natura 2000-Verordnung vom 19.02.2016 (AllMBl. 3/2016 S. 258) in ihrer jeweiligen Fassung ausgewiesen ist
(3) Die Erhaltungsziele für das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) „Heideflächen und Lohwälder nördlich von München“, soweit es Bestandteil des Naturschutzgebietes ist, ergeben sich aus der Bayerischen Natura 2000-Verordnung vom 19.02.2016 (AllMBl. 3/2016 S. 258) in ihrer jeweiligen Fassung.