Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen der Art. 49 BayNatSchG oder entsprechend Art. 49 a BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.
MucNSGVOPanzerwiese · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München
§ 6 MucNSGVOPanzerwiese – Befreiungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.05.2000.
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