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Zitierfest

MucNSGVOPanzerwiese · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München

§ 6 MucNSGVOPanzerwiese – Befreiungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.05.2000.

Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen der Art. 49 BayNatSchG oder entsprechend Art. 49 a BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.

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