Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 21 oder § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 10 zuwiderhandelt.
MucNSGVOPanzerwiese · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München
§ 7 MucNSGVOPanzerwiese – Ordnungswidrigkeiten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.05.2000.
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