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Zitierfest

MucNSGVOPanzerwiese · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Panzerwiese und Hartelholz" in der Landeshauptstadt München

§ 5 MucNSGVOPanzerwiese – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.05.2000.

(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:

  • 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung aus bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang; maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 10, 11, 12 und 17. Ebenfalls ausgenommen ist das Aufstellen nicht ortsfester Viehtränken,
  • 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Wälder in einer naturnahen Gehölzartenzusammensetzung zu erhalten oder sie einer solchen zuzuführen und auf geeigneten Standorten magerrasenartige Bestände und wärmeliebende Saumgesellschaften (Steppenheide-Charakter) zu erhalten, zu fördern und zu vernetzen, es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 6, 7, 8, 10 und 17,
  • 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich Aufgaben des Jagdschutzes; die Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen (z.B. mit dem Erdboden verbundene Ansitzeinrichtungen, Wildfütterungen, Wildäsungsflächen) bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 10 und 17,
  • 4. die im Zusammenhang mit der Schafbeweidung erforderliche Errichtung von Schafunterständen mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde,
  • 5. Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen im gesetzlich zugelassenen Umfang,
  • 6. der Betrieb der bestehenden Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen sowie der Grundwassermessstellen; außerdem deren Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung,
  • 7. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen oder von Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahmen auf Veranlassung oder mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde erfolgen,
  • 8. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.

(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6 Halbsatz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind. Eine umfangreiche Maßnahme nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6 Halbsatz 2 liegt vor, wenn die Anlage grundlegend überholt und auf einen baulichen oder fachlichen Stand gebracht wird, den sie im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird.

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