(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere sind entsprechend Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG Veränderungen oder Störungen verboten, die das Naturschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Entsprechend Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG sind Projekte im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, die das Naturschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können. Auf dieser Grundlage ist es deshalb vor allem verboten,
- 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,
- 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 3. Straßen, Wege, Pfade, Plätze oder ähnliche Anlagen anzulegen oder bestehende zu verändern; ausgenommen sind Rückewege und Rückegassen, die der Holzernte dienen,
- 4. Leitungen zu errichten, zu verlegen oder zu verändern,
- 5. unterirdisch Wasser zu entnehmen, den Grundwasserstand zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
- 6. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu fällen,
- 7. Rodungen vorzunehmen oder Kahlhiebe über 0,5 ha durchzuführen,
- 8. Waldlichtungen und offene, lichte Waldbereiche ohne das Einvernehmen der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde aufzuforsten,
- 9. Erstaufforstungen oder sonstige Gehölzpflanzungen auf bisher gehölzfreien Flächen vorzunehmen,
- 10. Dünger auszubringen oder Flächen umzubrechen; ausgenommen hiervon ist der Umbruch des Pferchackers auf der in der Karte M 1 : 5 000 gekennzeichneten Teilfläche des Grundstücks, Fl.Nr. 1346, Gemarkung Feldmoching,
- 11. Schafbeweidung in Form der Koppelhaltung einschließlich Umtriebskoppelhaltung sowie Schafbeweidung in Form der Hütehaltung, soweit die Besatzdichte sieben Mutterschafe (älter als ein Jahr) pro Hektar und Jahr überschreitet, zu betreiben und auf dem Magerrasen zu pferchen. Die Zufütterung ist nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde erlaubt,
- 12. Magerrasen vor dem 15. August zu mähen, wobei mindestens 30 % der Heidefläche als kontrollierte Brache bestehen bleiben müssen, oder Mulchmahd durchzuführen,
- 13. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
- 14. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
- 15. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen; ausgenommen ist die Aneignung von Beeren, Pilzen, Nüssen, nicht gesetzlich geschützten Tee- und Heilkräutern in ortsüblichem Umfang sowie von Holz nach Maßgabe der jeweils gültigen Leseholz-Verordnung für den bayerischen Staatswald,
- 16. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege der Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
- 17. Pflanzenschutzmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel auszubringen; ausgenommen sind Maßnahmen zur Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer nach Maßgabe amtlicher Bekanntmachungen,
- 18. Sachen im Gelände zu lagern,
- 19. Feuer zu machen oder zu betreiben oder zu grillen,
- 20. Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder bestehende zu verändern,
- 21. eine andere als die in § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
- 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art (ausgenommen das Befahren mit Rollstühlen) oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
- 2. auf der Panzerwiese außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie außerhalb ausgewiesener Radwege mit Fahrrädern zu fahren,
- 3. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten oder mit Pferdegespannen oder ähnlichen Fahrzeugen (z.B. Hundegespanne) zu fahren,
- 4. zu lagern, zu zelten oder in Wohnwagen oder Kraftfahrzeugen zu übernachten,
- 5. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu besteigen,
- 6. Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Hütehunde beim Einsatz zur Schafeführung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 11, frei laufen zu lassen,
- 7. Volksläufe, Volks-Radfahren, Wettkämpfe oder ähnliche Veranstaltungen abzuhalten,
- 8. Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
- 9. zu lärmen oder mit Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten Lärm zu verursachen,
- 10. Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes starten oder landen zu lassen.