(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:
- 1. forstliche Maßnahmen auf bisherigen Waldflächen mit dem Ziel, die Waldungen in ihrem derzeitigen Waldtypus und ihrer strukturreichen Gehölzartenzusammensetzung langfristig zu sichern, wobei ein hoher Altholzanteil anzustreben ist und lichte Waldrandbereiche zu fördern sind; es gelten jedoch § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 7 und 8,
- 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; jagdliche Einrichtungen (Kanzeln) und Wildfütterungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München angelegt werden,
- 3. die Fischhege im Landschaftssee, wobei Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Krebsen und maximal zweisömmrigen Fischen der Arten, die sich in dem Gewässer selbst reproduzieren können, und unter fachlicher Begleitung erfolgen dürfen, Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie die Angelfischerei und das Fangen von Krebsen vom Süd- und Ostufer des Landschaftssees aus,
- 4. die Benutzung der in der Schutzgebietskarte M 1 : 5 000 gekennzeichneten Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339, Gemarkung Allach (Wiese an der Pasteurstraße), für Spiele und sportliche Betätigung, jedoch ohne Düngung, Umbruch, Veränderung der Bodengestalt oder feste bauliche Anlagen (ausgenommen fest verankerte Tore). Die jährlich fünfmalige Mahd dieser gekennzeichneten Fläche ist erlaubt,
- 5. Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Wegen im gesetzlich gebotenen Umfang,
- 6. Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang sowie die Gewässeraufsicht; Uferbewuchsentfernung, die über eine plenterartige Entnahme hinausgeht, Ufersicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt München,
- 7. der ordnungsgemäße Rückschnitt von Gehölzen entlang von Straßen und Wegen sowie entlang der Anlagen der Deutschen Bahn AG,
- 8. die Wasserentnahme aus dem Landschaftssee zur Einspeisung in die Feuerlöschringleitung im Zusammenhang mit Maßnahmen des Brand- und Katastrophenschutzes,
- 9. der Betrieb der bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Fernmelde- und Energieversorgungsanlage, des Dammbalkenwehrs und der Grundwassermessstellen; außerdem deren Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung,
- 10. Lenkungsmaßnahmen für die extensive Erholungsnutzung im Einvernehmen mit der Landeshauptstadt München,
- 11. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegmarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit vorheriger Zustimmung der Landeshauptstadt München erfolgt,
- 12. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.
(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung von Oberbayern, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind. Eine umfangreiche Maßnahme nach Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 liegt vor, wenn die Anlage grundlegend überholt und auf einen baulichen oder fachlichen Stand gebracht wird, den sie im Falle einer Neuerrichtung aufweisen müsste und somit eine an sich notwendige Neuerrichtung vermieden wird.