Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.
MucNSGVOAllacherLohe · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Allacher Lohe" in der Landeshauptstadt München
§ 6 MucNSGVOAllacherLohe – Befreiungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.03.2000.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucNSGVOAllacherLohe nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 MucNSGVOAllacherLohe? Zitiere den Wortlaut.“