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Zitierfest

MucNSGVOAllacherLohe · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Allacher Lohe" in der Landeshauptstadt München

§ 6 MucNSGVOAllacherLohe – Befreiungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.03.2000.

Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen, soweit nicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 5 BayNatSchG das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen zuständig ist.

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