Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucNSGVOAllacherLohe · Verordnung über das Naturschutzgebiet "Allacher Lohe" in der Landeshauptstadt München

§ 4 MucNSGVOAllacherLohe – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.03.2000.

(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb vor allem verboten,

  • 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,
  • 2. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  • 3. Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern, Loipen außer auf den nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 markierten Wegen und Pfaden anzulegen,
  • 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  • 5. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, den Grundwasserstand oder den Zu- oder Ablauf des Wassers zu verändern, Wasserflächen einschließlich deren Ufer zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
  • 6. Heideflächen oder Wiesen umzubrechen, zu beweiden, mehr als einmal jährlich zu mähen, zu düngen oder aufzuforsten,
  • 7. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu fällen,
  • 8. Erstaufforstungen oder sonstige Gehölzpflanzungen auf bisher gehölzfreien Standorten ohne vorherige Zustimmung der Landeshauptstadt München vorzunehmen,
  • 9. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch Koppelhaltung oder Pferchung von Tieren, Düngung, chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen,
  • 10. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,
  • 11. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
  • 12. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
  • 13. Sachen im Gelände zu lagern,
  • 14. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
  • 15. eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

(2) Ferner ist es verboten,

  • 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, Pferde- oder Hundegespannen zu fahren oder diese dort abzustellen; ausgenommen von diesem Verbot bleibt das Befahren mit Rollstühlen und die Zufahrt zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der östlich des Schutzgebiets gelegenen Grundstücke sowie zur Wartung der benachbarten Straßen, Bahnanlagen, Gewässer und des Entlastungsbauwerks (Dammbalkenwehr),
  • 2. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und außerhalb markierter Radwege mit Fahrrädern zu fahren,
  • 3. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie markierter Reitwege zu reiten,
  • 4. das Schutzgebiet außerhalb von Straßen, Wegen und markierten Pfaden zu betreten; dies gilt nicht für die Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte und für die in der Schutzgebietskarte M 1 : 5 000 dargestellte Fläche auf dem Grundstück Fl.Nr. 1339, Gemarkung Allach, sowie das Betreten der benachbarten Grundstücke zur Bergung von Sportutensilien (Bälle usw.),
  • 5. zu zelten oder zu lagern,
  • 6. Feuer zu machen, zu betreiben oder zu grillen,
  • 7. Luftfahrzeuge zu starten oder zu landen, Schiffsmodelle zu betreiben oder mit Wasserfahrzeugen aller Art und Schwimmkörpern zu fahren oder zu baden,
  • 8. Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Hütehunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 12, frei laufen zu lassen,
  • 9. Tiere an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  • 10. zu lärmen oder mit Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten Lärm zu verursachen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucNSGVOAllacherLohe nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucNSGVOAllacherLohe? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten