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Zitierfest

MucNotquartiere-GebuehrenS · Notquartiere-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucNotquartiere-GebuehrenS – Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2018.

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht besteht bis zum tatsächlichen Auszug, selbst wenn dieser erst nach der Beendigung bzw. nach Erlöschen des Benutzungsverhältnisses erfolgt.

(2) Die Gebühren werden monatlich im voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.

(3) Der Tag der Gutschrift gilt als Zahltag.

(4) Wird das Benutzungsverhältnis beendet, sind sämtliche bis dahin angefallenen Gebühren am Tag der Beendigung des Aufenthalts fällig und zu bezahlen.

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