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Zitierfest

MucNotquartiere-GebuehrenS · Notquartiere-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucNotquartiere-GebuehrenS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2018.

Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen/Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Notquartiere-Benutzungssatzung verfügt wurde bzw. im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen/Benutzern die Personensorgeberechtigten. Lebt eine minderjährige Benutzerin/ein minderjähriger Benutzer nur mit einem von mehreren Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Sorgeberechtigten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucNotquartiere-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucNotquartiere-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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