(1) Diese Satzung regelt die Benutzung der städtischen Notquartiere. Die städtischen Notquartiere (Bettplätze in möblierten Zimmern/Appartements) sind öffentliche Einrichtungen der Landeshauptstadt München mit dem Ziel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht und bei denen alle anderen Hilfen nachweislich erschöpft sind. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden nur in dem Umfang in städtischen Notquartieren nach Satz 1 untergebracht, in dem die Aufgaben der Unterbringung von der Regierung von Oberbayern auf die Landeshauptstadt München nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Aufnahmegesetz (AufnG) übertragen wurde.
(2) Die in Abs. 1 genannten Notquartiere sind keine Unterkünfte im Sinne der Unterkünfte-Benutzungssatzung und auch keine Einrichtung im Sinne von § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 72 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).