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Zitierfest

MucMuseum-Villa-Stuck-GebuehrenS · Museum-Villa-Stuck-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucMuseum-Villa-Stuck-GebuehrenS – Entstehung und Fälligkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.08.2026.

(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Besichtigung bzw. mit Inanspruchnahme der Leistung. Sie werden mit der Entstehung fällig.

(2) Sie sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Kasse des Museums Villa Stuck oder den Vorverkaufsstellen einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucMuseum-Villa-Stuck-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucMuseum-Villa-Stuck-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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