(1) Beim Besuch von Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen,
Film- und Videovorführungen) - auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten – kann,
je nach Aufwand, eine Gebühr von bis zu 20,00 Euro
erhoben werden.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Art und Dauer der Veranstaltung und dem
für die Veranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Sach- und Personalaufwand).
(3) Die Gebühren nach Abs. 1 und Abs. 2 können gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)
und Abs. 3 ermäßigt bzw. nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 3 erlassen werden.
(4) Konzeptionelle Sonderregelungen:
Die Gebührenfreiheit für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
kann für Veranstaltungen, die speziell für diesen Personenkreis konzipiert worden sind,
aufgehoben werden.
In diesem Falle findet der ermäßigte Gebührensatz nach § 4 Abs. 3 Anwendung. Zudem
kann die Gebühr nach Abs 1 in konzeptionellen Einzelfällen auch ganz entfallen.