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Zitierfest

MucMonacensia-GebuehrenS · Monacensia-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucMonacensia-GebuehrenS

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2003.

(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benützung bzw. Erteilung der Wiedergabeerlaubnis. Sie werden mit der Entstehung fällig.

(2) Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Geldeinhebestelle des Monacensia-Literaturarchivs einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto des Kassen- und Steueramtes München zu überweisen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucMonacensia-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucMonacensia-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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