(1) Die Mindestgebühr je Gebührenbescheid beträgt 5,10 Euro (ohne Porto und Verpackung), außer bei Barzahlung.
(2) In besonderen Fällen (z.B. notwendige Restaurierung, intensive kommerzielle Nutzung) können die Gebühren nach § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 dieser Satzung bis zum Zehnfachen des angegebenen Satzes erhöht werden. Bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Gebühr gemäß § 2 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 nicht abgelöst.
(3) Gebührenfrei ist die Wiedergabe von Sammlungsgegenständen (Foto, Druck, Postkarte etc.) bei sammlungsbezogener Berichterstattung im Interesse des Monacensia-Literaturarchivs.