(1) Für die Durchführung der Wahl werden Wahlvorstände bestellt. Sie bestehen jeweils aus der oder dem Wahlvorsteher*in, einer oder einem Schriftführer*in sowie jeweils deren Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzenden. Die Gremien sollen bevorzugt mit geeigneten Wahlberechtigten besetzt werden. Stehen diese nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, können andere Freiwillige oder städtische Bedienstete in die Wahlvorstände berufen werden.
(2) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Wahlvorsteher*in sowie die oder der Schriftführer*in oder deren Stellvertretungen, anwesend sind.