(1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der oder dem Wahlleiter*in als vorsitzendes Mitglied und vier wahlberechtigten Beisitzer*innen besteht, die die oder der Wahlleiter*in beruft. Für jede*n Beisitzer*in wird eine Stellvertretung berufen. Bei der Auswahl der Beisitzenden sind nach Möglichkeit Vorschläge des Migrationsbeirats, soweit sie nicht kandidierende Personen betreffen, zu berücksichtigen.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge (§ 19). Er stellt das Wahlergebnis (§ 27) fest und entscheidet über Anfechtungen hiergegen (§ 32).