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Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 6 MucMigrationsbeiratswahlO – Wahlleiter*in

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

(1) Wahlleiter*in ist die oder der Oberbürgermeister*in; sie oder er kann die Befugnisse, die ihr oder ihm nach dieser Wahlordnung obliegen, gemäß Art. 39 Abs. 2 GO auf eine Stellvertretung oder eine geeignete Dienstkraft der Stadtverwaltung übertragen.

(2) Die oder der Wahlleiter*in bereitet die Wahl vor und führt sie durch.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucMigrationsbeiratswahlO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucMigrationsbeiratswahlO? Zitiere den Wortlaut.“

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