(1) Wahlorgane sind
- 1. die oder der Wahlleiter*in (§ 6),
- 2. der Wahlausschuss (§ 7),
- 3. die Wahlvorstände (§ 8),
- 4. die Briefwahlvorstände (§ 9).
§§ 4 und 11 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) finden keine Anwendung.
(2) Für die Anfertigung der Niederschriften der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände gilt § 10 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Erstellung auch die Übermittlung der Niederschrift in elektronischer Form erfolgen kann. Der Unterschrift gleichgestellt ist bei elektronischer Übermittlung der Niederschrift eine elektronische Signatur nach den Maßgaben des Art. 3a BayVwVfG sowie des Signaturgesetzes.