(1) Für das Amt eines Mitgliedes im Migrationsbeirat ist jede nach § 3 Abs. 1 und 2 wahlberechtigte Person wählbar, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Wahlgebiet eine Wohnung hat, die nicht die Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhält.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
- 1. entsprechend Art. 2 GLKrWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet.