(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohner*innen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die am Wahltag
- 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 2. sich seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in München aufhalten und
- 3. nicht vom Wahlrecht entsprechend Art. 2 GLKrWG ausgeschlossen sind.
(2) Wahlberechtigt auf Antrag sind außerdem
- 1. ausländische Staatsangehörige, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und
- 2. Eingebürgerte ohne weitere ausländische Staatsbürgerschaft, die diesen Status am
Wahltag nicht länger als zwölf Jahre innehaben, sofern sie die unter Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der schriftliche oder persönliche Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist bis spätestens
am 16. Tag vor dem Wahltag zu stellen.
(3) Liegen mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten vor, kann das Wahlrecht nur einmal wahrgenommen werden.