(1) Die Wahl des Migrationsbeirats wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgeführt.
(2) Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Der Stadtrat setzt spätestens vier Monate vorher den Wahltag fest. Endet die Amtszeit des Migrationsbeirats vorzeitig, so gilt Art. 23 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) analog.