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Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 2 MucMigrationsbeiratswahlO – Wahldurchführung, Wahltag

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

(1) Die Wahl des Migrationsbeirats wird von der Landeshauptstadt München vorbereitet und durchgeführt.

(2) Die Wahl findet an einem Sonntag statt. Der Stadtrat setzt spätestens vier Monate vorher den Wahltag fest. Endet die Amtszeit des Migrationsbeirats vorzeitig, so gilt Art. 23 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) analog.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucMigrationsbeiratswahlO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucMigrationsbeiratswahlO? Zitiere den Wortlaut.“

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