Soweit in dieser Wahlordnung und der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München nichts anderes bestimmt ist, sind die Grundsätze des GLKrWG und der GLKrWO in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies gilt entsprechend, soweit auf diese Rechtsvorschriften unmittelbar verwiesen wird. Darüber hinaus findet die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassene Bekanntmachung über die Werbung auf öffentlichen Straßen aus Anlass von allgemeinen Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung. In diesem Rahmen sind Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität angemessen zu berücksichtigen.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 34 MucMigrationsbeiratswahlO – Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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