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Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 32 MucMigrationsbeiratswahlO – Wahlanfechtung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

Jede wahlberechtigte Person und jede in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person kann innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl durch schriftliche Erklärung wegen der Verletzung wahlrechtlicher Vorschriften bei der oder dem Wahlleiter*in anfechten. Hierüber entscheidet der Wahlausschuss innerhalb eines Monats.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 MucMigrationsbeiratswahlO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 MucMigrationsbeiratswahlO? Zitiere den Wortlaut.“

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