Für die Annahme der Wahl gelten die Regelungen des Art. 47 GLKrWG und § 95 Abs. 1 GLKrWO sinngemäß.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 31 MucMigrationsbeiratswahlO – Annahme der Wahl
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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