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Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 30 MucMigrationsbeiratswahlO – Sonderregelung zum Schutz der Minderheitengruppen bei der Verteilung der Sitze sowie beim Nachrücken

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

(1) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München sind acht Sitze mit sich bewerbenden Personen aus Minderheitengruppen zu besetzen. Daher erfolgt die Berechnung der Sitzverteilung stufenweise nach dem folgenden Verfahren:

  • 1. Zu Beginn werden 32 Sitze auf die Wahlvorschläge und die sich bewerbenden Personen (§ 29 Abs. 1) verteilt
  • 2. Im Anschluss ist festzustellen, ob bei der Sitzverteilung von den einzelnen Minderheitengruppen sich bewerbende Personen vertreten sind.
  • 3. Zu den bereits verteilten Sitzen wird die gemäß Nr. 2 festgestellte Zahl addiert - insgesamt jedoch maximal jeweils zwei für die Minderheitengruppen „Afrika“ und „Mittel- und Südamerika“ sowie maximal vier für die Minderheitengruppe „Asien (ohne Türkei)“ und die Sitzverteilung mit dieser Summe neu berechnet. Anschließend erfolgt die nochmalige Überprüfung gemäß Nr. 2 auf eventuell neu vertretene sich bewerbende Personen aus den Minderheitengruppen (§ 29 Abs. 1).
  • 4. Die Ziffern 2 und 3 werden so lange wiederholt, bis keine weiteren sich bewerbenden Personen aus den Minderheitengruppen verteilte Sitze erhalten.
  • 5. Nun sind die restlichen zu vergebenden Sitze aus dem Kreis der Minderheiten-gruppen jeweils in der Reihenfolge der von den sich bewerbenden Personen der einzelnen Minderheitengruppen erhaltenen Stimmen zu besetzen. Haben mehrere sich bewerbende Personen innerhalb derselben Minderheitengruppe die gleiche Stimmen-zahl erhalten, entscheidet das Los.
  • 6. Können nicht alle acht für Minderheitenvertreter*innen reservierten Sitze besetzt werden, bleiben diese gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München offen.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 2 entfällt ein Losentscheid, wenn ein Sitz innerhalb eines Wahlvorschlags zwischen einer sich bewerbenden Person aus einer Minderheitengruppe und einer sich bewerbenden Person, die keiner Minderheitengruppe angehört, zu vergeben ist. In diesem Fall erhält die sich bewerbende Person der Minderheitengruppe den Sitz.

(3) Bei einem notwendigen Losentscheid innerhalb eines Wahlvorschlags gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 zwischen zwei sich bewerbenden Personen, die beide einer Minderheitengruppe angehören, entfällt der Losentscheid und die sich bewerbende Person mit dem vorderen Listenplatz erhält den Sitz.

(4) Für ausscheidende Minderheitenvertreter*innen, deren Sitz gemäß Abs. 1 Nr. 1-4 vergeben wurde, rücken vorrangig die Minderheitenbewerber*innen der gleichen Minderheitengruppe des Wahlvorschlag der ausscheidenden Person nach. Enthält der Wahlvorschlag keine*n Minderheitenvertreter*in der gleichen Minderheitengruppe gilt Abs. 5 entsprechend.

(5) Für ausscheidende Minderheitenvertreter*innen, deren Sitz gemäß Abs. 1 Nr. 5 vergeben wurde, rücken wahlvorschlagsübergreifend die Minderheitenbewerber*innen der gleichen Minderheitengruppe in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen nach. Steht kein*e Minderheitenbewerber*in der gleichen Minderheitengruppe zur Verfügung, bleibt der Sitz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München offen.

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