Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 29 MucMigrationsbeiratswahlO – Verteilung der Sitze an die sich bewerbenden Personen und Regelung der Listennachfolge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

(1) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.

(2) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu als er Bewerbende hat, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.

(3) Die nicht gewählten Bewerbenden sind vorbehaltlich § 30 Abs. 4 und 5 in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger*innen.

(4) Über das Nachrücken einer listennachfolgenden Person ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem die Listennachfolge zum Nachrücken berufen ist.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29 MucMigrationsbeiratswahlO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29 MucMigrationsbeiratswahlO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten