(1) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze werden den darin enthaltenen sich bewerbenden wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere sich bewerbende Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los.
(2) Fallen einem Wahlvorschlag mehr Sitze zu als er Bewerbende hat, so bleiben die übrigen Sitze unbesetzt.
(3) Die nicht gewählten Bewerbenden sind vorbehaltlich § 30 Abs. 4 und 5 in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger*innen.
(4) Über das Nachrücken einer listennachfolgenden Person ist in dem Zeitpunkt zu entscheiden, in dem die Listennachfolge zum Nachrücken berufen ist.