(1) Die gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 2 der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München zu vergebenden Sitze werden nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, welche für die in den einzelnen Wahlvorschlägen aufgeführten sich bewerbenden Personen abgegeben worden sind. Stimmen, die für eine nicht wählbare Person abgegeben worden sind, sind ungültig; hat die Person die Wählbarkeit erst nach Zulassung des Wahlvorschlags verloren, werden die Stimmen jedoch hinsichtlich der Sitzverteilung als gültig gewertet.
(2) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge werden die Gesamtstimmenzahlen für die einzelnen Wahlvorschläge nacheinander so lange durch 1 - 3 - 5 usw. geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind. Jedem Wahlvorschlag wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz angerechnet, wie er jeweils die höchste Teilungszahl aufweist. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz fällt dieser dem Wahlvorschlag zu, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größere Stimmenzahl aufweist; sonst entscheidet das Los.