Für die Übersendung der Wahlunterlagen an die Landeshauptstadt München, die Vorbereitung der Feststellung und Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses, die Losentscheide und die Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des abschließenden Wahlergebnisses gelten die Vorschriften für die Gemeinderatswahlen als Verhältniswahl der §§ 90 bis 92 GLKrWO analog.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 27 MucMigrationsbeiratswahlO – Vorbereitung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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