Hinsichtlich der Auszählung der Stimmen und der Kriterien für eine Ungültigkeit der Stimmzettel oder der Stimmabgabe gelten die Bestimmungen der §§ 80, 82, 83 und 85 GLKrWO entsprechend.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 26 MucMigrationsbeiratswahlO – Auszählung der Stimmen und Ungültigkeit der Stimmabgabe
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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