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Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 25 MucMigrationsbeiratswahlO – Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand oder Briefwahlvorstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

(1) Nach Beendigung der Wahl ermitteln Wahlvorstände das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Sie stellen

  • 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  • 2. die Zahl der Wähler*innen,
  • 3. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
  • 4. die Zahl der für jede*n Bewerber*in abgegebenen gültigen Stimmen,
  • 5. die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel fest.

(2) Die Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl erfolgt durch die gebildeten Briefwahlvorstände unter sinngemäßer Anwendung des § 79b GLKrWO.

(3) Für die Anfertigung der Niederschriften gilt § 10 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Erstellung auch die Übermittlung der Niederschrift in elektronischer Form erfolgen kann.

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