(1) Nach Beendigung der Wahl ermitteln Wahlvorstände das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Sie stellen
- 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2. die Zahl der Wähler*innen,
- 3. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen,
- 4. die Zahl der für jede*n Bewerber*in abgegebenen gültigen Stimmen,
- 5. die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmzettel fest.
(2) Die Zählung und Prüfung der Stimmzettelumschläge der Briefwahl erfolgt durch die gebildeten Briefwahlvorstände unter sinngemäßer Anwendung des § 79b GLKrWO.
(3) Für die Anfertigung der Niederschriften gilt § 10 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Erstellung auch die Übermittlung der Niederschrift in elektronischer Form erfolgen kann.