Die Bestimmungen der Art. 15 bis 20 GLKrWG sowie der §§ 59 bis 65 GLKrWO sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Wahlvorstände auch diese Wahlordnung und die Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München erhalten.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 22 MucMigrationsbeiratswahlO – Durchführung der Wahl
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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