Für die Stimmenvergabe gilt § 75 GLKrWO mit der Maßgabe, dass jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen hat, wie Sitze im Migrationsbeirat zu wählen sind.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 23 MucMigrationsbeiratswahlO – Stimmabgabe
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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