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Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 23 MucMigrationsbeiratswahlO – Stimmabgabe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

Für die Stimmenvergabe gilt § 75 GLKrWO mit der Maßgabe, dass jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen hat, wie Sitze im Migrationsbeirat zu wählen sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 23 MucMigrationsbeiratswahlO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 23 MucMigrationsbeiratswahlO? Zitiere den Wortlaut.“

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