(1) Spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag hat die oder der Wahlleiter*in die vom Wahlausschuss als zulässig anerkannten Wahlvorschläge mit den Angaben über den Namen der einreichenden Gruppierung sowie den Angaben zu den sich bewerbenden Personen öffentlich bekannt zu machen. Statt des Tags der Geburt ist das Geburtsjahr der sich bewerbenden Person anzugeben. Eine Veröffentlichung der Anschrift erfolgt nicht.
(2) Die Wahlvorschläge sind in alphabetischer Reihenfolge der Kennworte zu nennen.