(1) Der Wahlausschuss tritt am 51. Tag vor dem Wahltag zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. Der Wahlausschuss hat zur Beschlussfassung auch dann zusammenzutreten, wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
(2) Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er diese Entscheidung der beauftragten Person dieses Wahlvorschlages unverzüglich, möglichst noch am selben Tag unter Angabe der Gründe, mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
(3) Gegen diese Entscheidung kann der betroffene Wahlvorschlagsträger Einwendungen bis 12:00 Uhr des 48. Tags vor dem Wahltag erheben. Der Wahlausschuss muss auf diese Einwendungen hin und kann von Amts wegen bis 24:00 Uhr des 46. Tags vor dem Wahltag über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.