(1) Die oder der Wahlleiter*in hat die Wahlvorschläge nach Eingang unverzüglich auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, erfolgt die Aufforderung an die oder den Beauftragte*n, welche für die Mängelbeseitigung bis zum 52. Tag vor
dem Wahltag 12:00 Uhr Sorge zu tragen haben
(2) Zur Überprüfung der Gültigkeit der Wahlvorschläge können die jeweiligen Beauftragten beigezogen werden.