(1) Ungültig sind Wahlvorschläge
- 1. wenn sie nicht rechtzeitig bei der oder dem Wahlleiter*in eingereicht worden sind;
- 2. wenn nicht die nach § 16 Abs. 2 zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind;
- 3. wenn sie nicht von der in § 16 Abs. 9 vorgeschriebenen Zahl Wahlberechtigte*r eigenhändig unterschrieben sind;
- 4. wenn sie nicht die für die Unterstützer*innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder Angaben nicht lesbar sind und eine entsprechende Mängelbereinigung nicht rechtzeitig erfolgt ist und somit die erforderliche Zahl von Unterschriften nicht erreicht wird;
- 5. wenn keine Berechtigung zur Einreichung nach § 16 Abs. 3 vorliegt.
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge
- 1. soweit darin nicht wählbare Personen bezeichnet sind;
- 2. soweit sie nicht die für die Bewerber*innen vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht lesbar sind;
- 3. soweit darin mehr Bewerber*innen bezeichnet sind als zulässig ist, und zwar hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen Bewerber*innen;
- 4. soweit Bewerber*innen in mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig aufgeführt sind;
- 5. soweit die Erklärung der Bewerber*innen über die Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beziehungsweise die Bestätigung der Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht rechtzeitig bei der oder dem Wahlleiter*in eingegangen ist.