Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 16 MucMigrationsbeiratswahlO – Wahlvorschläge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

(1) Die oder der Wahlleiter*in fordert frühestens am 76. Tag, spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die über Listen zu vergebenden Sitze auf. Es wird dabei darauf hingewiesen, dass die Wahlvorschläge bis spätestens 12:00 Uhr am 58. Tag vor dem Wahltag bei der Wahlleitung vorliegen müssen.

(2) Für die Wahlvorschläge und sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen Erklärungen sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der oder dem Wahlleiter*in zur Verfügung gestellt werden. In der Bekanntmachung nach Absatz 1 wird auf dieses Erfordernis hingewiesen. Weiter wird darin auf die notwendige Einhaltung der entsprechenden, in den Absätzen 3 bis 10 und darüber hinaus, festgelegten Formvorschriften gesondert hingewiesen. Für die Erstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen wird ein Wahlvorschlagsportal zur Verfügung gestellt, indem auch die Formblätter bereitgestellt werden. Die Nutzung ist freiwillig.

(3) Wahlvorschläge können eingereicht werden von

  • 1. tariffähigen Arbeitnehmerorganisationen und deren Zusammenschlüssen,
  • 2. Verbänden der freien Wohlfahrtspflege,
  • 3. Gruppen wahlberechtigter Ausländer*innen. Die Gruppe muss eine Leitung haben. Jede einreichende Person kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(4) Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele sich bewerbende Personen benennen, als stimmberechtigte Mitglieder für den Migrationsbeirat gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München zu wählen sind. Im Wahlvorschlag kann dieselbe sich bewerbende Person bis zu dreimal aufgestellt werden. Im Wahlvorschlag erscheinen die dreifach aufgestellten sich bewerbenden Personen zuerst und die zweifach aufgestellten vor den übrigen sich bewerbenden Personen.

(5) Die Nominierung der Bewerber*innen und der Ersatzleute, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Mehrfachaufführung auf dem Stimmzettel bestimmt die einreichende Person oder die Aufstellungsversammlung.

(6) Die Wahlvorschläge sind mit einem Kennwort in lateinischen Buchstaben zu versehen. Als Kennwort sind die Namen der einreichenden Organisationen (Abs. 3 Ziffer 1 und 2) zu verwenden. Bei Wahlvorschlägen nach Abs. 3 Ziffer 3 ist die Wahl des Kennwortes frei.

Als Kennwort darf jedoch nicht der Name einer Partei oder ein verwechslungsfähiger Name verwendet werden.

(7) In jedem Wahlvorschlag müssen in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben die Bewerber*innen und die Ersatzleute (falls vorhanden) mit den in § 43 Ziffer 4 Buchstaben a) bis e) GLKrWO genannten Angaben und die ausländische Staatsangehörigkeit aufgeführt sein. Bei ausländischen Staatsangehörigen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist diese zusätzlich aufzuführen. Bei Eingebürgerten ohne weitere ausländische Staatsbürgerschaft ist zusätzlich die ehemalige ausländische Staatsangehörigkeit aufzuführen. Die Personen müssen in erkennbarer Reihenfolge und mit der Angabe, welche Personen dreifach oder zweifach auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, angegeben sein. Ersatzleute sind als solche zu kennzeichnen. Jede*r Bewerber*in darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein.

(8) Für jede in einem Wahlvorschlag aufgeführte sich bewerbende Person ist auf besonderen Formblättern eine Erklärung einzureichen, mit der sie der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt und bestätigt, nicht von der Wählbarkeit im Sinne von § 4 Satz 2 ausgeschlossen zu sein. Darüber hinaus muss jede sich bewerbende Person mit mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten schriftlich erklären, unter welcher Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt. Bei eingebürgerten sich bewerbenden Personen ist eine Erklärung erforderlich, unter welcher ehemaligen Staatsangehörigkeit die Bewerbung erfolgt, soweit vor der Einbürgerung mehrere ausländische Staatsbürgerschaften bestanden. Die Zustimmung sowie die Erklärung zur (ehemaligen) Staatsangehörigkeit kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr inhaltlich geändert oder zurückgenommen werden.

(9) Die Wahlvorschläge müssen von so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften) als Migrationsbeiratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München zu wählen sind. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützenden müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben und am 58. Tag vor dem Wahltag wahlberechtigt sein. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch Bewerber*innen ist unzulässig.

(10) In jedem Wahlvorschlag ist eine beauftragte Person und eine Stellvertretung zu benennen; beide müssen wahlberechtigt sein. Die Beauftragten haben die Wahlvorschläge zu unterschreiben. Sie sind für die äußere Form der Wahlvorschläge verantwortlich und darüber hinaus allein berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

(11) Im Fall des Ausscheidens sich bewerbender Personen gilt, dass die in der Reihenfolge nach den Ausgeschiedenen aufgeführten sich bewerbenden Personen um eine entsprechende Anzahl von Plätzen nach vorne rücken. Die nachrückenden Personen werden so oft aufgeführt wie die Ausgeschiedenen. Die Ersatzleute rücken in die Bewerber*innenliste nach festgelegter Reihenfolge nach. Wenn keine Ersatzleute (mehr) zur Verfügung stehen, werden - soweit noch möglich - die im Wahlvorschlag bereits benannten Personen von oben nach unten so lange dreifach (oder zweifach) aufgeführt, bis die zulässige Bewerberhöchstzahl wieder erreicht ist.

(12) Spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag verkündet die oder der Wahlleiter*in die eingereichten Wahlvorschläge auf den Seiten des Wahlamtes im Internet. Statt des Tags der Geburt ist das Geburtsjahr der sich bewerbenden Person anzugeben. Eine Veröffentlichung der Anschrift erfolgt nicht. § 45 GLKrWO findet keine Anwendung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 MucMigrationsbeiratswahlO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 MucMigrationsbeiratswahlO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten