Für die Ausstellung von Wahlscheinen und von Briefwahlunterlagen gelten die Vorgaben der §§ 22 bis 24 sowie §§ 27 bis 28 GLKrWO mit der Maßgabe, dass Wahlscheine bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag, 12:00 Uhr beantragt werden können. § 25 GLKrWO findet keine Anwendung.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 15 MucMigrationsbeiratswahlO – Wahlscheine, Briefwahlunterlagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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