(1) Beschwerden wegen der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses können innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt, eingelegt werden.
(2) Über die Beschwerden entscheidet das Kreisverwaltungsreferat, Wahlamt. Richtet sich die Beschwerde gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person innerhalb von drei Tagen Beschwerde bei der oder dem Wahlleiter*in einlegen. Die oder der Wahlleiter*in hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten bekannt zu geben.