Jede wahlberechtigte Person erhält spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist eine Benachrichtigung darüber, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Der Inhalt der Wahlbenachrichtigung ergibt sich aus § 16 Abs. 2 GLKrWO, mit der Maßgabe, dass die Aufforderung nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 GLKrWO die Mitnahme eines Identitätsausweises oder Reisepasses sowie die Wahlbenachrichtigung und für Wahlberechtigte nach § 3 Abs. 2 den Personalausweis oder Reisepass umfasst.
MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München
§ 12 MucMigrationsbeiratswahlO – Wahlbenachrichtigung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.
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