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Zitierfest

MucMigrationsbeiratswahlO · Wahlordnung für den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 10 MucMigrationsbeiratswahlO – Wahlgebiet, Stimmbezirke, Wahlräume

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2026.

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

(2) Es werden Stimmbezirke gebildet. Art. 11 Abs. 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) findet keine Anwendung.

(3) Die oder der Wahlleiter*in bestimmt die Wahlräume. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucMigrationsbeiratswahlO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 MucMigrationsbeiratswahlO? Zitiere den Wortlaut.“

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