(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.
(2) Es werden Stimmbezirke gebildet. Art. 11 Abs. 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) findet keine Anwendung.
(3) Die oder der Wahlleiter*in bestimmt die Wahlräume. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderung oder Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.