(1) Migrationsbeiratsmitglieder, mit Ausnahme der*des Vorsitzenden des Migrationsbeirats bzw. der jeweiligen vorsitzenden Person, können an Sitzungen des Migrationsbeirats und seiner Ausschüsse durch Ton-Bild-Übertragung entsprechend Art. 47a GO teilnehmen, soweit die Vollversammlung des Migrationsbeirats zuvor gemäß § 9 Absatz 2 beschlossen hat, dass Beschlüsse auch mittels Hybridsitzung gefasst werden können. Die Entscheidung, ob eine Sitzung in Präsenz oder als Hybridsitzung erfolgt, obliegt für die Vollversammlung und dem Ausschuss für Zuschussvergaben der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats und für die beratenden Ausschüsse der*dem jeweiligen Ausschusssprecher*in.
(2) Migrationsbeiratsmitglieder, die mittels Ton-Bild-Übertragung an den Sitzungen teilnehmen möchten, müssen dies bis spätestens 12 Uhr des der Sitzung vorangegangenen Arbeitstages (Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage) beim Direktorium (Geschäftsstelle des Migrationsbeirats) in Textform (E-Mail) anmelden. Die Migrationsbeiratsmitglieder müssen sich am Tag der Sitzung 15 Minuten vor Sitzungsbeginn einwählen.
(3) Die Höchstzahl der zuschaltbaren Migrationsbeiratsmitglieder ist bei einer Vollversammlung auf 25 begrenzt. Haben sich mehr als 25 Migrationsbeiratsmitglieder zur audio-visuellen Zuschaltung angemeldet, so werden die Mitglieder nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmeldung berücksichtigt.
(4) Während der Sitzung muss die gegenseitige optische und akustische Wahrnehmbarkeit der im Sitzungssaal Anwesenden, der zugeschalteten Migrationsbeiratsmitglieder und bei öffentlichen Sitzungen der Saalöffentlichkeit durchgehend bestehen. Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete Migrationsbeiratsmitglieder ist auch bei Verlassen des Platzes untersagt. Der Ton kann abgeschaltet werden.
(5) Der Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München beschränkt sich auf die Bereitstellung einer Softwareplattform für die audio-visuelle Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Migrationsbeiratsmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Migrationsbeiratsmitglied nicht im Verantwortungsbereich der Landeshauptstadt München liegt.
(6) Die vorsitzende Person legt bei Sitzungsbeginn die Abstimmungsform der zugeschalteten Migrationsbeiratsmitglieder fest. Insoweit muss sichergestellt sein, dass sowohl für die im Sitzungssaal anwesenden Mitglieder als auch für die anderen zugeschalteten Mitglieder und bei öffentlicher Sitzung für die Öffentlichkeit, das Abstimmungsverhalten jedes zugeschalteten Mitglieds mittels entsprechender Bildübertragung oder Namensnennung erkennbar ist. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich.
(7) Wird zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, dann kann die*der Vorsitzende eine Zuschaltmöglichkeit ausschließen.
Dies ist in der Ladung kenntlich zu machen.
(8) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Migrationsbeiratsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird.
(9) Im Übrigen gilt Art. 47a GO entsprechend.