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Zitierfest

MucMigrationsbeiratS · Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 10 MucMigrationsbeiratS – Entschädigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.

(1) Für die Teilnahme an den Vollversammlungen des Migrationsbeirats erhalten die Mitglieder des Migrationsbeirats eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld), die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung von Bezirksausschussmitgliedern der Landeshauptstadt München für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksausschusses entspricht.

Für die Teilnahme an allen weiteren Sitzungen des Migrationsbeirats sowie für die Teilnahme an Besprechungen, zu denen die*der Vorsitzende des Migrationsbeirats oder die Stadtverwaltung einlädt, erhalten die Mitglieder des Migrationsbeirats eine Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung der Bezirksausschussmitglieder der Landeshauptstadt München für die Teilnahme an Unterausschusssitzungen entspricht.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 2 wird auch gezahlt für die Teilnahme eines Mitglieds des Migrationsbeirats an Sitzungen von Bezirksausschüssen, soweit das Mitglied durch Beschluss der Vollversammlung des Migrationsbeirats für die Teilnahme an diesen Sitzungen für zuständig erklärt wurde. Die Sitzungsleitung in der Vollversammlung und in den Ausschüssen erhält ein Sitzungsgeld in Höhe des doppelten Betrages. Ebenso erhält die schriftführende Person in den Ausschüssen ein Sitzungsgeld in Höhe des doppelten Betrages, soweit diese Funktion nicht von der sitzungsleitenden Person selbst übernommen wird.

Die Aufwandsentschädigung wird für höchstens 48 Sitzungen bzw. Besprechungen pro Jahr und Mitglied gewährt.

(2) Die*der Vorsitzende des Migrationsbeirats erhält neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung einer*eines Bezirksausschussvorsitzenden der Landeshauptstadt München bei einem Stadtbezirk mit über 50.000 Einwohnern entspricht. Die Stellvertretungen erhalten neben dem Sitzungsgeld eine monatliche

Aufwandsentschädigung, in Höhe von 176,-- Euro. Die Ausschusssprecher*innen erhalten neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der jeweils aktuellen Aufwandsentschädigung der Unterausschussvorsitzenden eines Bezirksausschusses der Landeshauptstadt München entspricht.

(3) Für die Entschädigung der benannten Person gemäß § 8a Abs. 1 und 2 gilt § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 6 entsprechend. Darüber hinaus werden sonstige Besprechungen, Veranstaltungen und Termine mit einem Sitzungsgeld gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 entschädigt, wenn diese in Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung stehen und von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich bestätigt und kurz begründet werden. Ist bei Sitzungen gem. § 10 Abs 1 Satz 2 der Aufgabenbereich gem. § 8a Abs. 1 und 2, betroffen, wird kein doppeltes Sitzungsgeld ausgezahlt.

(4) Arbeiter*innen und Angestellte haben außerdem Anspruch auf Ersatz für den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Migrationsbeirats ausbezahlt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der Sitzungstätigkeit) darf ihr zeitlicher Umfang ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit des Arbeits- und Dienstversäumnisses ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.

(5) Migrationsbeiratsmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von im selben Haushalt lebenden

a. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b. Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,

c. Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

während der Teilnahme an allen Sitzungen und Besprechungen, für die sie eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten einschließlich der Wegezeiten. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin, wenn für denselben Zeitraum nicht bereits eine Ersatzleistung nach Abs. 3 beansprucht wird. Der Höchstbetrag wird entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung gemäß § 18 Abs. 9 der Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung dynamisiert.

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