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Zitierfest

MucMigrationsbeiratS · Satzung über den Migrationsbeirat der Landeshauptstadt München

§ 9 MucMigrationsbeiratS – Geschäftsgang, Geschäftsführung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2025.

(1) Der Migrationsbeirat beschließt in Sitzungen. Der Geschäftsgang und der Aufgabenvollzug richten sich im Übrigen nach der vom Migrationsbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung. Die jeweilige Geschäftsordnung bleibt so lange in Kraft, bis vom amtierenden Migrationsbeirat eine neue beschlossen wird. Dies gilt auch nach Ablauf der Amtszeit des amtierenden Migrationsbeirats.

(2) Beschlüsse können auch im Rahmen einer Hybridsitzung gefasst werden (vgl. § 9a). Dazu bedarf es eines vorherigen Beschlusses von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Präsenz-Vollversammlung.

(3) Ein Anspruch auf Bereitstellung einer entsprechenden technischen Einrichtung zur Durchführung einer Hybridsitzung sowie Einweisung in diese besteht nicht. In einer Sitzung nach Absatz 2 dürfen Wahlen (im Sinne von § 8 Abs. 1, 5, § 8a Abs. 1 sowie § 9 Abs. 7) nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Migrationsbeirats geltenden Regelungen unberührt.

(4) Die Vollversammlung des Migrationsbeirats beschließt in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Vollversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu machen. Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Sie sind nicht öffentlich, soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(5) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(6) Zu Sitzungen der Vollversammlung zu laden sind darüber hinaus Einrichtungen und Behörden, deren Belange berührt sind. Vertreter der Referate haben an den Sitzungen des Migrationsbeirats teilzunehmen, soweit ihr Aufgabenbereich berührt ist.

(7) Der Ausschuss nach § 3 Absatz 2 Satz 1 besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern zuzüglich der*dem Vorsitzenden des Migrationsbeirats. Jede Staatsangehörigkeit innerhalb der acht stimmberechtigten Mitglieder darf maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein. § 8 Absatz 6 Sätze 2 - 4 gelten entsprechend. Die Mitglieder werden vom Migrationsbeirat aus dessen Mitte gewählt. Gewählt sind diejenigen Personen, die die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben und die Wahl annehmen. Sollten nicht ausreichend Staatsangehörigkeiten vertreten sein bzw. können aus anderen Gründen nicht alle Sitze im Ausschuss besetzt werden, so ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den vorhandenen Staatsangehörigkeiten bzw. den besetzbaren Sitzen zu reduzieren.

(8) Beschlüsse des Migrationsbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse werden von der*dem Vorsitzenden dem Direktorium zugeleitet.

(9) Die Geschäftsführung des Migrationsbeirats obliegt der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist Teil der Stadtverwaltung und organisatorisch dem Direktorium zugeordnet. Die Geschäftsstelle gewährleistet den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte des Migrationsbeirats.

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