(1) Die Vollversammlung des Migrationsbeirats wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit des Migrationsbeirats eine*n Genderbeauftragte*n. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne des Art. 19 GO, der in der jeweils geltenden Fassung auch für die Ablehnung, Niederlegung und Abberufung gilt.
(2) Der*die Genderbeauftragte übernimmt nachfolgende Tätigkeiten:
- a) Er*sie ist Ansprechpartner*in für den Migrationsbeirat bei Fragen zum Thema gendersensible Sprache.
- b) Er*sie unterstützt den Migrationsbeirat bei der Einhaltung einer gendersensiblen Sprache bei seiner Kommunikation nach außen.
- c) Er*sie soll die Umsetzung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene (Europäische Charta) befördern, Gleichstellungsbelange von Frauen und Männern aus dem Migrationsbereich aufgreifen und bei der Beseitigung von Missständen unterstützend mitwirken.
(3) Der Migrationsbeirat kann die Tätigkeiten der*s Genderbeauftragten nicht erweitern und/oder einschränken.