(1) Der Migrationsbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand, bestehend aus der*dem Vorsitzenden, einer ersten Stellvertretung und einer zweiten Stellvertretung.
(2) Die gewählten Vorstände können die Übernahme eines Vorstandsamtes ablehnen oder das Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn der Antrag auf vorzeitige Abberufung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Migrationsbeirats.
(4) Die*der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Migrationsbeirats.
(5) Soweit der Migrationsbeirat beratende Ausschüsse bildet und für die beratenden Ausschüsse Ausschusssprecher*innen und deren Stellvertretung wählt, bilden diese Ausschusssprecher*innen sowie die drei Vorstandsmitglieder den Erweiterten Vorstand. Die Ausschusssprecher*innen werden vor der Besetzung der Ausschüsse durch die Vollversammlung gewählt.
(6) Jede Staatsangehörigkeit innerhalb des Erweiterten Vorstandes darf maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein. Mitglieder mit deutscher Staatsangehörigkeit werden mit ihrer ausländischen bzw. ehemaligen Staatsangehörigkeit berücksichtigt. Mitglieder mit mehreren (ehemaligen) ausländischen Staatsangehörigkeiten werden mit der (ehemaligen) Staatsangehörigkeit berücksichtigt, unter der die Bewerbung zur Wahl des Migrationsbeirats erfolgte. Diese Festlegung gilt auch für andere Gremien und ist für die gesamte Amtszeit verbindlich§ §.